1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Bestellungen bei der
Flux Mobility AG
Klosterstrasse 34
CH-8406 Winterthur
(«Lieferant»)
wenn es um die Lieferung von Fahrzeugen, Fahrzeugkomponenten, Ersatzteilen oder auch Dienstleistungen («Waren») geht.
1.2 Zusätzliche oder abweichende Bedingungen des Bestellers, insbesondere Allgemeine Einkaufsbedingungen des Bestellers, finden keine Anwendung und werden hiermit ausdrücklich abgelehnt, auch wenn
(1) der Besteller im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten ausdrücklich auf andere Bedingungen verweist oder
(2) sie vom Lieferanten in einer Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich abgelehnt werden oder
(3) der Lieferant die Ware liefert und die Zahlung durch den Besteller akzeptiert.
2.1 Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Der Lieferant ist nur an Angebote mit Angabe eines Gültigkeitsdatums gebunden.
2.2 Umfang und Ausführung des Vertrages richten sich ausschliesslich nach der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten oder einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien.
2.3 Der Lieferant kann von den vereinbarten Spezifikationen abweichen und technisch verbesserte Waren liefern, solange die verbesserten Waren keine negativen Auswirkungen auf Preis, Funktion und Qualität haben.
Sofern der Besteller in seiner Bestellung den Lieferanten nicht auf Gesetze, Vorschriften oder Normen hingewiesen hat, die am Bestimmungsort der Waren einzuhalten sind, insbesondere in Bezug auf Sicherheits-, Gesundheits- oder behördliche Genehmigungen, müssen die Waren den einschlägigen Gesetzen, Vorschriften und Normen im Land des Lieferanten
entsprechen.
4.1 Teillieferungen sind zulässig und der Lieferant kann jede Teillieferung in Rechnung stellen, sofern die jeweilige Ware vom Besteller für den vereinbarten Zweck verwendet werden kann.
4.2 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, alle behördlichen Genehmigungen, wie z.B. Export-, Import- und Zahlungsgenehmigungen eingeholt wurden, alle Vorauszahlungen oder die Mitteilung über die Ausstellung oder Bestätigung eines Akkreditivs beim Lieferanten eingegangen sind, alle fälligen Zahlungen für Waren, die aufgrund früherer Verträge geliefert wurden, geleistet wurden und sobald alle zwischen den Parteien vereinbarten technischen Unterlagen vom Besteller geliefert oder genehmigt wurden.
4.3 Die Lieferung erfolgt zu den folgenden Bedingungen, d.h. die Lieferfrist verlängert sich angemessen:
a) wenn der Lieferant durch höhere Gewalt an der Erfüllung des Vertrages gehindert wird.
Als höhere Gewalt gilt dabei jedes unvorhersehbare, vom Lieferanten nicht zu vertretende Ereignis, das die Leistung des Lieferanten wirtschaftlich unpraktisch, übermässig belastend oder unmöglich macht, wie z.B. verspätete oder fehlerhafte Lieferungen von Sublieferanten oder Subunternehmen, Arbeitskämpfe, behördliche Anordnungen oder Vorschriften, Material- oder Energiemangel, schwerwiegende Betriebsstörungen beim Lieferanten, wie die vollständige oder teilweise Zerstörung von Anlagen oder der Ausfall wesentlicher Produktionsanlagen, schwerwiegende Verkehrsstörungen (z.B. unbefahrbare Strassen). Überschreitet die Wirkung höherer Gewalt und die sich daraus ergebende angemessene Frist zur Wiederaufnahme des Geschäfts insgesamt zwei Monate, kann jede Partei den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. In diesem Fall kann der Besteller keinen Schadenersatz verlangen.
b) wenn der Besteller mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen in Verzug ist, insbesondere wenn er die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht einhält oder wenn er
eine vereinbarte Sicherheit nicht rechtzeitig geleistet hat.
4.4 Vereinbarte Lieferfristen sind unverbindlich.
4.5 Der Lieferant wird den Besteller unverzüglich nach Eintritt oder bei einem möglichen Eintritt von Umständen, die den vereinbarten Liefertermin beeinträchtigen können, sowie über die voraussichtliche Dauer der Verzögerung informieren und sich bemühen, die Verzögerung zu minimieren. Wird auch der vom Lieferanten genannte neue Termin nicht eingehalten, kann der Besteller eine Nachfrist von mindestens 60 Tagen ansetzen und bei deren Nichteinhaltung vom Vertrag zurücktreten.
4.6 Nimmt der Besteller die versandfertig gemeldete Ware nicht ab oder widerruft er eine Bestellung ohne Grund und beseitigt er diese Vertragsverletzung nicht innerhalb von sieben Tagen nach Aufforderung durch den Lieferanten, so ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz gemäss Ziffer 6.9 zu verlangen. Darüber hinaus trägt der Besteller die Kosten der Lagerung der Waren. Werden die Waren in den Räumlichkeiten des Lieferanten gelagert, beträgt das wöchentliche Lagergeld 0,25% des Preises der gelagerten Waren.
5.1 Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung EXW Sitz des Lieferanten (Incoterms 2020 oder neueste Ausgabe).
5.2 Organisiert der Lieferant den Transport im Auftrag des Bestellers, so hat der Besteller rechtzeitig, mindestens eine Woche vor dem vereinbarten Liefertermin, besondere Wünsche bezüglich des Transports und der Versicherung mitzuteilen. Andernfalls wird der Lieferant nach eigenem Ermessen, aber ohne Haftung, für den schnellstmöglichen und billigsten Transport sorgen.
5.3 Das Risiko für die Waren geht gemäss dem in der Bestellung vereinbarten Incoterm auf den Besteller über. Sind Abnahmeprüfungen im Werk des Bestellers vereinbart, so geht die
Gefahr mit der Abnahme der Ware über.
5.4 Jeder Lieferung ist ein detaillierter Lieferschein beizulegen, die mindestens folgende Daten enthalten müssen: Bestellnummer des Bestellers, Bestelldatum, Artikelnummer, Menge, Brutto-/Netto-Gewicht, sowie, falls erforderlich, Ursprungsland und Zolltarifnummer.
5.5 Der Besteller ist verpflichtet, Transportschäden sowie fehlende oder falsche Artikel auf der Empfangsbestätigung zu vermerken und die Schäden durch Fotoaufzeichnungen zu dokumentieren.
6.1 Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise in der am Sitz des Lieferanten geltenden Währung und EXW Sitz des Lieferanten (Incoterms 2020 oder neueste Ausgabe).
6.2 Bei Lieferungen, die später als 2 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, behält sich der Lieferant das Recht vor, den Preis für die Waren oder Dienstleistungen entsprechend einer Erhöhung um mehr als 5 % der folgenden Kostenbestandteile zu erhöhen: Arbeitskosten, von seinen Lieferanten oder Dienstleistern berechnete Preise oder eine Erhöhung öffentlicher Abgaben.
6.3 Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird auf der Rechnung als separate Position ausgewiesen. Die Rechnungen des Lieferanten müssen den geltenden Umsatzsteuergesetzen entsprechen und darüber hinaus mindestens die Bestellnummer, die Artikelnummer, den Liefertermin sowie den Umfang der Lieferung, z.B. Teillieferungen oder Restlieferungen, enthalten. Darüber hinaus ist der Lieferant verpflichtet, das Ursprungsland der Waren ordnungsgemäss anzugeben.
6.4 Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, ist der Preis für Waren wie folgt fällig und zahlbar: 50% Anzahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum; 50% Schlusszahlung nach Lieferung ab Werk.
6.5 Sofern nicht anders schriftlich vereinbart ist, sind die Preise für Komponenten und Ersatzteile für die Waren innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung und Rechnungseingang fällig und zahlbar.
6.6 Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug von Skonto, Kosten, Steuern, Abgaben, Gebühren oder sonstigen Gebühren zu zahlen.
6.7 Zahlungen gelten als erfolgt, sobald der fällige Betrag in der vereinbarten Währung auf dem vom Lieferanten angegebenen Bankkonto frei verfügbar ist.
6.8 Der Besteller darf Zahlungen nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die entweder vom Lieferanten ausdrücklich anerkannt oder dem Besteller durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zugesprochen wurden. Sofern sie keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwendung der Waren hat, berechtigt die Verzögerung eines unwesentlichen Teils der Lieferungen den Besteller nicht zu einem Zahlungsaufschub.
6.9 Kommt der Besteller mit der Zahlung einer Rate oder der Leistung einer vereinbarten Sicherheit mehr als 14 Kalendertage in Verzug, wird der Restbetrag des Gesamtpreises fällig und zahlbar. Darüber hinaus ist der Lieferant- ohne Nachfristsetzung – berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz in Höhe von mindestens 10 % des Vertragspreises zu verlangen.
6.10 Bei Zahlungen durch Akkreditiv (L/C) trägt der Besteller die Kosten für die Eröffnung, Benachrichtigung und Bestätigung des Akkreditivs.
7.1 Bis zur vollständigen Bezahlung der Waren verbleiben diese im Eigentum des Lieferanten. Der Lieferant ist berechtigt, alle zur Wahrung seiner Eigentumsrechte erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Vor dem Eigentumsübertragung ist der Besteller nicht berechtigt, die Waren zu verpfänden oder Sicherungsrechte zu gewähren.
7.2 Veräussert der Besteller die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter, so gelten alle aus dem Weiterkauf resultierenden Kaufpreisforderungen, einschliesslich aller Nebenrechte, Sicherheiten und Eigentumsvorbehalte, als stilschweigend an den Lieferanten abgetreten, bis alle Forderungen des Lieferanten gegen
den Besteller beglichen sind. Bis zum Widerruf durch den Lieferanten bleibt der Besteller berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Soweit der Wert der Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sicherheiten die Forderungen des Lieferanten gegen den Besteller um mehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferant die vorstehenden Forderungen auf Verlangen an den Besteller zurückabtreten.
7.3 Kommt der Besteller mit seinen Zahlungen um mehr als 14 Kalendertage in Verzug, kann der Lieferant vom Vertrag zurücktreten und die Ware auf Kosten des Bestellers zurückverlangen.
7.4.Für das Recht, die Ware vom Erhalt bis zu ihrer Rücksendung an den Lieferanten zu nutzen, hat der Besteller dem Lieferanten folgende Vergütung zu zahlen
a) 2 % des Kaufpreises pro Kalenderwoche in den ersten 6 Monaten
und
b) 0,5 % pro Kalenderwoche danach.
Im Falle des Rücktritts vom Vertrag kann der Lieferant die Räumlichkeiten des Bestellers betreten, um die nicht vollständig bezahlten Waren wieder in Besitz zu nehmen. Im Falle einer Teilzahlung des Kaufpreises ist ein positiver oder negativer Saldo – resultierend aus
a) der vorgenannten Vergütung für die Nutzung der Waren zuzüglich etwaiger Schadensersatzansprüche des Lieferanten, einschliesslich etwaiger Schadenersatzansprüche aufgrund einer unsachgemässen Benutzung der Waren,
und
b) dem Anspruch des Bestellers auf Rückzahlung seiner Teilzahlungen des Kaufpreises – 10 Tage nach Rückgabe der Waren an den Lieferanten zur Zahlung fällig.
7.5 Solange das Eigentum dem Lieferanten vorbehalten ist, hat der Besteller die Waren auf seine Kosten unter Nennung des Lieferanten als Begünstigten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und ähnliche Katastrophen und Risiken zu versichern. Darüber hinaus wird er alle sonstigen Massnahmen ergreifen, die zum Schutz des Eigentums des Lieferanten angemessen sind.
8.1 Sofern zwischen den Parteien keine gemeinsame Abnahmeprüfung vereinbart ist, hat der Besteller die Ware nach Erhalt auf Transport- und sonstige offensichtliche Mängel sowie
auf Identität und Menge zu prüfen.
8.2 Im Rahmen des ordnungsgemässen Geschäftsbetriebes, spätestens innerhalb 1 Woche nach Erhalt, hat der Besteller die Ware wenigstens stichprobenartig auf Mängel, sowie daraufhin zu prüfen, ob sie den vereinbarten Spezifikationen entspricht.
9.1 Die Ware gilt als stillschweigend angenommen, wenn der Besteller sie länger als einen Monat lang ohne Mängelrüge in seinen Räumlichkeiten gelagert oder für seine Zwecke genutzt hat. Der Besteller darf die Abnahme wegen unerheblicher Mängel, insbesondere solcher, die die Funktion der Ware nicht wesentlich beeinträchtigen, nicht verweigern. Ist der Besteller berechtigt, die Abnahme der Ware zu verweigern, hat der Lieferant die Abweichungen oder Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Der Besteller hat dem Lieferanten hierfür den Zugang zur Ware zu ermöglichen. Danach findet eine weitere Abnahmeprüfung statt. Sollte die Ware erneut nicht bestehen, kann der Besteller, vorbehaltlich der in Ziffer 11 vorgesehenen Haftungsbeschränkung, von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
10.1 Der Lieferant leistet dafür Gewähr, dass die Waren:
(i) den vereinbarten Spezifikationen entsprechen und die vereinbarte Leistung erbringen,
(ii) in Übereinstimmung mit allen jeweils geltenden Gesetzen und Vorschriften hergestellt wurden,
(iii) frei von Konstruktions-, Material- und Verarbeitungsfehlern sind,
(iv) keine Schutzrechte Dritter am Bestimmungsort (welcher, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, Geschäftssitz des Bestellers ist) und im Land ihrer Herstellung verletzen, und
(v) für die vereinbarten Zwecke geeignet und von guter und handelsüblicher Qualität sind.
Lieferungen der falschen Ware gelten als mangelhafte Lieferungen.
10.2 Für Waren, die nach Spezifikationen, Zeichnungen oder Mustern des Bestellers hergestellt werden, beschränkt sich die Gewährleistung des Lieferanten auf Material- und Verarbeitungsfehler.
10.3 Der Lieferant verpflichtet sich, alle mangelhaften Waren nach seiner Wahl kostenlos nachzubessern oder zu ersetzen, unter der Voraussetzung, dass der Besteller Mängel innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Ware oder der Inbetriebsetzung des Fahrzeuges schriftlich rügt, oder, bei Vorliegen von versteckten Mängeln, diese spätestens 15 Tage nachdem der Besteller von dem Mangel Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, spätestens
aber vor Ablauf der Gewährleistungsfrist, schriftlich rügt.
10.4 Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten oder eine Minderung des Kaufpreises verlangen,
– wenn die Reparatur oder der Austausch der mangelhaften Ware unmöglich ist; oder
– wenn der Lieferant die Nachbesserung oder Ersatzlieferung verweigert oder wenn sich die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus vom Lieferanten zu vertretenden Gründen unangemessen verzögert.
10.5 Die Gewährleistungsfrist für Elektrofahrzeuge (inkl. verbauter Batterien und Ladegeräte) beträgt 12 Monate und beginnt mit der Inverkehrssetzung des Fahrzeuges, spätestens 3 Monate nach Lieferung.
10.6 Die Gewährleistungsfrist für Batterien und Ladegeräte im Rahmen von Einzelverkäufen beträgt 24 Monate und beginnt mit dem Erhalt der Ware durch den Besteller; sie endet spätestens 30 Monate nach Anzeige der Versandbereitschaft.
10.7 Die Gewährleistungsfrist für Reparaturen oder Ersatz beträgt 12 Monate ab dem Datum der Ersatzlieferung oder erfolgreichen Reparatur. Sie endet jedoch frühestens mit Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist.
10.8 Die Gewährleistung gilt nicht für Mängel oder Schäden, die auf normale Abnutzung, unsachgemässe Lagerung und Wartung, Nichtbeachtung der Inbetriebnahme- oder Betriebsanleitung, Überbeanspruchung oder Überlastung, ungeeignete Betriebsmittel, unsachgemässe Reparaturen oder Änderungen durch den Besteller oder Dritte, nicht reproduzierbare Softwarefehler oder andere Gründe zurückzuführen sind, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. Sie gilt ferner nicht für Mängel, die auf die Verwendung anderer als Originalersatzteile zurückzuführen sind.
10.9 Für gebrauchte Waren wird keine Gewährleistung übernommen.
10.10 Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, hat der Besteller dem Lieferanten die entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.
11.1 Die Rechte und Rechtsbehelfe des Bestellers richten sich ausschliesslich nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ersetzen alle gesetzlichen Ansprüche. Weitere Ansprüche auf Schadensersatz, Minderung des Vertragspreises, Wandelung, Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag sind ausgeschlossen.
11.2 Der Besteller ist, unbekümmert aus welchem Rechtsgrund, nicht berechtigt, Schadenersatz wegen Produktionsausfall, Nutzungsausfall, Auftragsverlust, entgangenem Gewinn,
Verlust erwarteter Einsparungen, Datenverlust, Kosten für den Aus- oder Einbau der Ware, Handlingkosten sowie Ansprüche Dritter auf Ersatz solcher Schäden oder Kosten zu verlangen.
11.3 Die Haftung des Lieferanten für Sachschäden oder Regressansprüche bei Verletzung oder Tod von Personen ist auf den Gegenwert von EUR 500’000 pro Ereignis und insgesamt auf
den Gegenwert von EUR 2’000’000 pro Kalenderjahr beschränkt.
11.4 Diese Haftungsbeschränkung gilt gleichermassen, soweit der Lieferant für Handlungen oder Unterlassungen seiner Mitarbeiter oder Dritter, die an der Erfüllung seiner Verpflichtungen beteiligt sind, haftet.
11.5 Die Beschränkung gilt nicht, soweit die Haftung des Lieferanten zwingend ist, insbesondere bei rechtswidrigem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten und seiner Mitarbeiter oder Dritter, die an der Vertragserfüllung beteiligt sind, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei direkten Ansprüchen aus Personenschäden oder Tod oder im Rahmen der zwingenden Haftung des Lieferanten nach geltendem Produkthaftungsgesetz. Für die in diesem Abschnitt genannten Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
12.1 Im Falle einer Klage wegen Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum Dritter am vereinbarten Bestimmungsort der Waren ergreift der Lieferant nach eigenem Ermessen die erforderlichen Massnahmen, um dem Besteller eine nicht verletzende Bezugsquelle zu gewährleisten, z.B. durch den Erwerb etwaiger Lizenzrechte, die Umgestaltung der gelieferten Waren oder andere Massnahmen, die der Lieferant für notwendig hält, um sicherzustellen, dass keine Schutzrechte Dritter verletzende Waren an den Besteller geliefert werden.
12.2 Der Lieferant wird den Besteller ferner von allen Verbindlichkeiten, Kosten, Schäden, Ansprüchen und Ausgaben (einschliesslich Gerichts-, Anwalts- oder Vergleichskosten) freistellen, die dem Besteller im Zusammenhang mit einem Anspruch oder einer Klage eines Dritten gegen den Besteller oder seinen Kunden entstehen, in der geltend gemacht wird, dass die Ware oder ihre Verwendung durch den Besteller oder seinen Kunden Schutzrechte dieses Dritten verletze.
12.3 Der Lieferant haftet nicht soweit die Verletzung darauf zurückzuführen ist, dass die Herstellung der Ware nach den Vorgaben des Bestellers erfolgte und der Lieferant (unter Berücksichtigung aller angemessenen Vorsichtsmassnahmen) nicht erkennen konnte, dass die Befolgung dieser Anweisungen zu einer Verletzung von Schutzrechten Dritter führen würde.
12.4 Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich über alle tatsächlichen oder behaupteten Verletzungen von Rechten Dritter informieren, von denen sie Kenntnis erlangen. Der Lieferant wird den Besteller bei der Untersuchung, Verteidigung oder Bearbeitung solcher Ansprüche unterstützen, einschliesslich der Bereitstellung aller Unterlagen, die der Besteller zur Abwehr der Klage benötigt.
12.5 Wählt der Besteller einen eigenen Rechtsbeistand, erstreckt sich die Freistellung des Lieferanten auf die mit einer solchen Vertretung verbundenen angemessenen Kosten und Gebühren. Wählt der Besteller keinen eigenen Rechtsbeistand, so wird der Besteller dem Lieferanten die alleinige Leitung der Abwehr solcher Ansprüche oder Klagen übertragen.
13.1 Der Lieferant behält sich alle Rechte an den Zeichnungen, Plänen, technischen Spezifikationen, Abbildungen, Berechnungen, Broschüren, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen oder an der dem Besteller überlassenen Software vor, es sei denn, der Besteller hat deren Erstellung ausdrücklich bestellt und bezahlt. Der Besteller erkennt diese Rechte an und wird diese Dokumente oder die Software ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten Dritten nicht zugänglich machen oder für andere als den vereinbarten Zweck verwenden.
13.2 Gehört Software zum Lieferumfang, wird dem Besteller ein nicht ausschliessliches, nicht übertragbares Recht eingeräumt, die Software für den vereinbarten Zweck zu nutzen. Kopien dürfen nur zu Archivierungs- oder Debugging-Zwecken oder im Zusammenhang mit dem Austausch eines defekten Datenträgers angefertigt werden. Ohne die vorherige Zustimmung des Lieferanten ist der Besteller nicht berechtigt, die Software zu aktualisieren, zu erweitern, zu zerlegen, zu dekompilieren, zu dekodieren oder rückzuentwickeln («reverse engineering»). Im Falle einer Verletzung dieser Verpflichtungen kann der Lieferant das Recht zur Nutzung der Software mit sofortiger Wirkung widerrufen.
14.1 Die Parteien werden alle vertraulichen Informationen, von denen sie im Geschäftsverkehr mit der anderen Partei Kenntnis erlangt haben, insbesondere technische Informationen,
Geschäftsgeheimnisse und Auftragsdetails, wie Mengen, technische Spezifikationen, die Konditionen eines Auftrags usw. sowie alle sich daraus ergebenden Erkenntnisse nicht an
Dritte weitergeben und ausschliesslich für die Ausführung eines Auftrags verwenden.
14.2 Der Lieferant stellt sicher, dass alle Subunternehmer oder Unterlieferanten, an die vertrauliche Informationen zum Zwecke der Ausführung des Subunternehmervertrages oder der Zulieferung weitergegeben werden, sich damit einverstanden erklären, an diese Bedingungen gebunden zu sein.
14.3 Der Besteller darf ohne vorherige Zustimmung des Lieferanten weder die Tatsache veröffentlichen, dass er mit dem Lieferanten einen Vertrag abgeschlossen hat, noch die Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten für Werbezwecke verwenden.
14.4 Haben Lieferant und Besteller keine eigenen Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) vereinbart und verstösst eine Partei oder einer ihrer Vertreter, Sublieferanten oder Subunterneh-
mer gegen die vorgenannten Geheimhaltungsverpflichtungen, so hat sie der anderen Partei eine Vertragsstrafe in Höhe von umgerechnet CHF 20’000 zu zahlen, es sei denn, sie kann nachweisen, dass weder sie selbst noch den Sublieferanten oder Subunternehmer ein Verschulden trifft.
14.5 Die verletzte Partei ist berechtigt, auch den Ersatz eines etwaigen höheren Schadens und Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Die Zahlung der Vertragsstrafe entbindet die
verletzende Partei nicht von der weiteren Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag.
15.1 Die Parteien können im Rahmen ihres Vertragsverhältnisses personenbezogene Daten wie Namen, Telefonnummern, E-Mail-Adressen und andere personenbezogene Daten austauschen. In diesem Fall werden beide Parteien diese personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen zum Schutz personenbezogener Daten verwenden, insbesondere, soweit anwendbar, den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung
der Europäischen Union vom 4. Mai 2016 (EU 2016/679; «GDPR») und sicherstellen, dass keine unbefugten Dritten ohne Zustimmung der betroffenen Personen oder aus einem anderen Rechtsgrund Zugang zu diesen personenbezogenen Daten haben.
15.2 Die Parteien werden personenbezogene Daten der anderen Partei streng vertraulich behandeln und diese Daten ausschliesslich für vertragliche Zwecke verarbeiten. Die Partei, die personenbezogene Daten verarbeitet, ist für die Rechtmässigkeit ihrer Verarbeitung sowie für die Wahrung der Rechte der betroffenen Personen verantwortlich.
16.1 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen von einem zuständigen Gericht oder einer zuständigen Behörde für ungültig oder nicht durchsetzbar befunden werden, so gilt diese Bestimmung als ungültig, wobei die übrigen Bestimmungen weiterhin in vollem Umfang in Kraft bleiben. Die Parteien werden die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung gegebenenfalls durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung mit ähnlichem wirtschaftlichem Zweck ersetzen, sofern der Inhalt dieser Bedingungen nicht wesentlich geändert wird. Gleiches gilt für den Fall, dass Lücken vorliegen.
16.2 Keine Verzögerung oder Unterlassung des Lieferanten bezüglich der Ausübung eines zustehenden Rechts, Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels gilt als Verzicht auf diese Rechte.
16.3 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Elektronisch (z.B. per E-Mail) übermittelte Mitteilungen und Willenserklärungen gelten dabei ebenfalls als «schriftlich».
Sofern nicht anders vereinbart ist, ist der Erfüllungsort für die Verpflichtungen der Parteien aus dem Vertrag der Geschäftssitz des Lieferanten – also Winterthur.
18.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Besteller gilt ausschliesslich das materielle Recht am Sitz des Lieferanten, also Schweizer Recht, unter Ausschluss des Kollisionsrechts (IPR) und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (UN- Kaufrecht/CISG).
18.2 Ausschliesslicher Gerichtstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz des Lieferanten – Winterthur.
Der Lieferant ist zudem berechtigt, auch vor jedem anderen für den Streitgegenstand zuständigen Gericht zu klagen. In diesem Fall ist das am betreffenden Gerichtsstand geltende Recht, jedoch unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG), anwendbar.